Verordnung der ambulanten Therapien und Intensivleistungen

Je nach Indikation können die Leistungen der Ambulanten Therapie der Rehaklinik Kitzbühel von Fachärzt:innen oder Allgemeinmediziner:innen verordnet werden.

Viele Leistungen werden direkt mit den Versicherungsträgern abgerechnet. Bei bestimmten Leistungen erfolgt die Kostenübernahme nach Bewilligung der Verordnung durch den jeweiligen Versicherungsträger.

Einzeltherapien

Ambulante Therapieleistungen nach neuesten medizinisch-therapeutischen Erkenntnissen – mit Direktabrechnung über die Versicherung oder als Selbstzahler:in

Verordnung der Einzeltherapien

Erstverordnung:
Maximale Anzahl der verschreibbaren Einheiten:

  • 7 Einheiten aktiv und
  • 7 Einheiten passiv

z. B. 7 x Physiotherapie und 7 x Heilmassage

Folgeverordnung:
Maximale Anzahl der verschreibbaren Einheiten:

  • 6 Einheiten aktiv und
  • 6 Einheiten passiv

z. B. 6 x Physiotherapie oder 6 x Wirbelsäulen- gruppentherapie und 6 x Heilmassage

Eine Verordnung darf von einem:einer Allgemein- und Fachartz:ärztin ausgestellt werden. Ausnahme: Ergotherapie, diese darf nur von einem:einer Fach- arzt:ärztin ausgestellt werden.

 

Traumatologisch-orthopädische Rehabilitationsleistungen

Die traumatologisch-orthopädischen Rehabilitationsleistungen richten sich an Patient:innen, die keine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen können oder möchten.

Sie können auch nach nach einer stationären Rehabilitation in Anspruch genommen werden. Die Leistungen eignen sich be- sonders für Personen mit folgenden Indikationen:

Behandlungsinhalt/Therapie der traumatologisch-orthopädische Rehabilitationsleistungen

  • 24 x Physiotherapie oder Ergotherapie
  • 6 x Manuelle Lymphdrainage/Massage
  • 10 x Unterwassertherapie (Gruppe)
  • 8 x Physikalische Anwendung (Elektrotherapie)

Verordnung traumatologisch-orthopädischer Rehabilitationsleistungen

Eine Verordnung darf nur von einem:einer Fach- arzt:ärztin für Orthopädie, Unfallchirurgie, Neuro- chirurgie, Neurologie oder Physikalische Medizin und Rehabilitation ausgestellt werden.

Lymphologische Intensivbehandlungen

Die ambulante lymphologische Intensivbehandlung ist für Patient:innen, die keine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen können oder möchten.

Sie kann auch nach einer stationären Rehabilitation in Anspruch genommen werden. 

Behandlungsinhalt/Therapie der lymphologische Intensivbehandlungen

Ein Behandlungsblock besteht aus folgenden Einzelleistungen:

  • 22 x Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten (inkl. Lokaler Hautpflege und spezieller Kompressionsbandage)

  • 22 x Physiotherapie 30 Minuten (Einzel- oder Gruppentherapie)

Verordnung der lymphologische Intensivbehandlungen

Eine Verordnung darf von einem:einer Allgemeinarzt:ärzin sowie von einem:einer Facharzt:ärztin ausgestellt werden.

Die Verordnung muss die Diagnose, anamnestische Angaben und einen Kurzbericht über den aktuellen Zustand der versicherten Person enthalten. Ein Entlassungsbericht, sofern einer besteht, soll beigeschlossen sein.

Neurologische Rehabilitationsleistungen

Die ambulante neurologische Rehabilitationsleistung ist für Patient:innen, die keine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen können oder möchten.

Sie kann auch nach einer stationären Rehabilitation in Anspruch genommen werden.

Behandlungsinhalt/Therapie der neurologische Rehabilitationsleistungen

  • SP1 – Physiotherapie
  • SE1 – Ergotherapie
  • SL1 – Logopädie

Verordnung der neurologische Rehabilitationsleistungen

Die Verordnung darf nur von einem:einer Facharzt:ärztin für Neurologie sowie einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses ausgestellt werden.

Die Verordnung muss die Diagnose, bestehende Defizite, einen Kurzbericht sowie die Behandlungsart (Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie) enthalten. Ein Entlassungsbericht, sofern einer be- steht, soll beigeschlossen sein.

Ambulante Rehabilitationsleistung von Schlaganfallpatient:innen

Die ambulante Rehabilitationsleistung von Schlaganfall ist für Menschen mit der Indikation Apoplexie gedacht und die die die Akutbehandlung in einem Krankenhaus oder einen stationären Rehabilitationsaufenthalt abgeschlossen haben

Behandlungsinhalt/Therapie von Schlaganfallpatient:innen

  • SP1 – Physiotherapie
  • SE1 – Ergotherapie
  • SL1 – Logopädie

Verordnung von ambulante Rehabilitationsleistung von Schlaganfallpatient:innen

Der erste Behandlungsblock umfasst maximal 30 Sitzungen. Wenn die Behandlungsziele im ersten Behandlungsblock nicht erreicht wurden, besteht die Möglichkeit, einen weiteren Behandlungsblock zu verschreiben. Hierzu muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Grundlage für die weitere Verordnung des zweiten Behandlungsblockes mit maximal 20 Sitzungen bildet.

Im Zwischenbericht sind Ausgangsstatus, Ist-Status, Einschätzung des noch verbleibenden Reha-Potentials, Mitarbeit der Patient:innen, Einbettung der Patient:innen in ihr Umfeld, sonstige Informationen zum Gesundheitszustand (z. B. Ernährungs- zustand) zu definieren.

Der Behandlungszeitraum umfasst 5 Monate.

  1. Die Erst-Verordnung darf nur von einem:einer Facharzt:ärztin für Neurologie, einer neurologischen Ambulanz, der neurologischen Abteilung LKH Hochzirl oder der neurologischen Abteilung des Rehabilitationszentrums Münster ausgestellt werden.
  2. Die Zweit-Verordnung kann von einem:einer Allgemeinmediziner:in erfolgen.
  3. Eine eventuell notwendige Dritt-Verordnung muss wiederum von einem:einer Facharzt:ärztin für Neurologie verordnet werden.

Die Verordnung muss die Diagnose, den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus/der stationären Rehabilitation, die bestehenden Defizite sowie Behandlungsart und -ziel (Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie) enthalten. Darüber hinaus sind das voraussichtliche interdisziplinäre Behandlungsziel und die dazu erforderliche Behandlungs- dauer anzugeben.

Unsere ambulanten Therapieleistungen

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